
Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht
Forderungseinzug in der Türkei, Widerspruch, Pfändung und Verwertung; Rechtsbehelfe für Schuldner.
Das türkische Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht regelt die Durchsetzung von Forderungen mit staatlicher Hilfe; maßgeblich ist das Gesetz Nr. 2004 (İcra ve İflas Kanunu).
Gläubiger können ein Vollstreckungsverfahren mit oder ohne Urteil einleiten; für Schecks und Wechsel gibt es besondere Verfahren. Im allgemeinen Verfahren kann der Schuldner innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Widerspruch einlegen (Art. 62).
Nach einem Widerspruch kann der Gläubiger auf Aufhebung des Widerspruchs klagen (Art. 67) oder dessen Beseitigung beantragen (Art. 68); der Schuldner kann mit einer negativen Feststellungsklage geltend machen, nichts zu schulden (Art. 72). Wer in Deutschland lebt, erfährt von einem Verfahren in der Türkei oft erst spät – etwa über das Portal e-Devlet oder bei einer Kontosperre –, weshalb Fristen besonders sorgfältig zu prüfen sind.
Typische Fragestellungen
- Vollstreckung mit und ohne Titel
- Vollstreckung aus Schecks und Wechseln
- Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl
- Klage auf Aufhebung bzw. Beseitigung des Widerspruchs
- Pfändung und Verwertung
- Negative Feststellungs- und Rückforderungsklagen
- Mietforderungen und Räumung
- Konkordat und Insolvenz
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