Kurze Antwort

Eine Forderung in der Türkei eintreiben können Sie meist ohne vorheriges Urteil: Beim Vollstreckungsamt wird ein Vollstreckungsverfahren ohne Urteil (ilamsız icra takibi) eingeleitet, und der Schuldner erhält einen Zahlungsbefehl. Widerspricht er, beantragen Sie bei urkundlich belegten Forderungen binnen sechs Monaten die Beseitigung des Widerspruchs, sonst klagen Sie binnen eines Jahres; ein deutsches Urteil muss vorher für vollstreckbar erklärt werden.

In diesem Beitrag
  1. Welche Wege gibt es, eine Forderung in der Türkei durchzusetzen?
  2. Wie läuft die Vollstreckung ohne Urteil ab?
  3. Was tun, wenn der Schuldner Widerspruch einlegt?
  4. Kann ich ein deutsches Urteil in der Türkei vollstrecken lassen?
  5. Was gilt für Sicherheitsleistung, Währung und Verjährung?

Ob Darlehen an Verwandte, offene Rechnungen eines türkischen Kunden oder ein nicht gezahlter Kaufpreis: Viele Gläubiger in Deutschland möchten eine Forderung in der Türkei eintreiben. Das türkische Vollstreckungs- und Insolvenzgesetz (İcra ve İflas Kanunu, İİK, Nr. 2004) erlaubt es, mit der Vollstreckung ohne vorheriges Urteil zu beginnen. Das Verfahren erinnert an das deutsche Mahnverfahren, wird aber vom Vollstreckungsamt (icra dairesi) geführt und kann direkt in die Pfändung übergehen.

Einen Überblick über das Rechtsgebiet Zwangsvollstreckung und Insolvenz in der Türkei finden Sie auf der Seite des Rechtsgebiets. Im Folgenden geht es darum, welcher Weg zu welcher Forderung passt und welche Fristen gelten.

Welche Wege gibt es, eine Forderung in der Türkei durchzusetzen?

Wege zur Durchsetzung von Geldforderungen in der Türkei
WegVoraussetzungBesonderheit
Vollstreckung ohne Urteil (ilamsız takip, İİK Art. 58 ff.)Geldforderung, auch ohne Urkundeein Widerspruch des Schuldners stoppt das Verfahren
Wechsel- und Scheckvollstreckung (kambiyo senetlerine dayalı takip, İİK Art. 167 ff.)Wechsel, Solawechsel oder ScheckZahlungsfrist 10 Tage; Einwendungen binnen 5 Tagen beim Vollstreckungsgericht (İİK Art. 168)
Vollstreckung aus einem deutschen Urteilrechtskräftiges Urteil und türkische Vollstreckbarerklärung (tenfiz)vorheriges Gerichtsverfahren in der Türkei (Gesetz Nr. 5718 Art. 50 ff.)
Klage vor einem türkischen Gerichtstreitige Forderungin Handelssachen vorher Pflichtmediation (TTK Art. 5/A)
Arrest (ihtiyati haciz, İİK Art. 257)fällige, nicht durch Pfand gesicherte Geldforderungsichert Vermögen vorab; meist gegen Sicherheitsleistung (İİK Art. 259)

Wie läuft die Vollstreckung ohne Urteil ab?

Vom Antrag bis zur Pfändung

  1. Belege sammeln

    Verträge, Rechnungen, Überweisungsbelege, Schuldanerkenntnisse und Korrespondenz. Je klarer die Urkunden, desto besser die Chancen bei einem Widerspruch.

  2. Vertretung regeln

    Eine Prozessvollmacht (dava vekaletnamesi) für einen Anwalt in der Türkei erteilen Sie beim türkischen Konsulat oder vor einem deutschen Notar mit Apostille und beglaubigter Übersetzung. Wer im Ausland lebt, gibt im Antrag eine Anschrift in der Türkei an; sonst gilt der Ort des Vollstreckungsamts als Wohnsitz (İİK Art. 58).

  3. Vollstreckungsantrag stellen

    Der Antrag (takip talebi) nennt Schuldner, Betrag, Zinsen und den Grund der Forderung. Bei Fremdwährung ist anzugeben, zu welchem Tageskurs die Forderung verlangt wird (İİK Art. 58 Abs. 2 Nr. 3). Die Kosten streckt der Gläubiger vor (İİK Art. 59).

  4. Zahlungsbefehl

    Das Amt schickt den Zahlungsbefehl (ödeme emri) binnen drei Tagen zur Zustellung (İİK Art. 61). Der Schuldner hat sieben Tage, um zu zahlen oder Widerspruch einzulegen (İİK Art. 60, 62).

  5. Pfändung und Verwertung

    Bleibt der Widerspruch aus, geht das Verfahren weiter: Konten, Gehalt, Fahrzeuge oder Grundstücke können gepfändet werden. Die Verwertung ist binnen eines Jahres nach der Pfändung zu beantragen (İİK Art. 106).

Was tun, wenn der Schuldner Widerspruch einlegt?

Ein fristgerechter Widerspruch hält das Verfahren an (İİK Art. 66). Beruht die Forderung auf einer Urkunde mit anerkannter oder notariell beglaubigter Unterschrift oder auf einer amtlichen Bescheinigung, können Sie binnen sechs Monaten beim Vollstreckungsgericht (icra mahkemesi) die Beseitigung des Widerspruchs beantragen (itirazın kaldırılması, İİK Art. 68). Versäumen Sie diese Frist, ist eine erneute Vollstreckung ohne Urteil wegen derselben Forderung ausgeschlossen.

In allen anderen Fällen erheben Sie binnen eines Jahres nach Zustellung des Widerspruchs die Klage auf Aufhebung des Widerspruchs (itirazın iptali davası, İİK Art. 67). War der Widerspruch unberechtigt, kann das Gericht dem Schuldner auf Antrag eine Entschädigung von mindestens 20 % der zugesprochenen Summe auferlegen (icra inkar tazminatı). Bei Handelssachen ist vor dieser Klage eine Mediation Pflicht (TTK Art. 5/A). Nach Ablauf des Jahres bleibt die gewöhnliche Leistungsklage möglich.

Kann ich ein deutsches Urteil in der Türkei vollstrecken lassen?

Ja, aber nicht unmittelbar. Ein rechtskräftiges deutsches Urteil braucht zunächst eine Vollstreckbarerklärung (tenfiz) durch das zuständige türkische Zivilgericht erster Instanz (asliye mahkemesi) nach dem Gesetz über internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK, Nr. 5718, Art. 50, 51). Danach folgt die Vollstreckung aus einem Titel (ilamlı icra).

Das Gericht prüft nach Art. 54 MÖHUK vor allem die Gegenseitigkeit (durch Abkommen, Gesetz oder tatsächliche Praxis), das Fehlen einer ausschließlichen türkischen Zuständigkeit, die Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung und ob der Schuldner im deutschen Verfahren ordnungsgemäß geladen oder vertreten war. Ein Versäumnisurteil ohne ordnungsgemäße Ladung kann daran scheitern.

Was gilt für Sicherheitsleistung, Währung und Verjährung?

  • Sicherheitsleistung: Ausländische Kläger und Gläubiger müssen grundsätzlich eine Sicherheit für Verfahrenskosten stellen; bei Gegenseitigkeit befreit das Gericht davon (MÖHUK Art. 48). Deutschland und die Türkei sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess vom 1. März 1954. Auch türkische Staatsangehörige ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei müssen für Klage oder Vollstreckung grundsätzlich Sicherheit leisten (Zivilprozessordnung, HMK, Art. 84 Abs. 1 Buchst. a); das entfällt etwa bei ausreichendem Grundbesitz in der Türkei oder bei der Vollstreckung aus einem Urteil (HMK Art. 85).
  • Fremdwährung: Ist in Euro vereinbart, darf der Schuldner mangels Klausel über effektive Zahlung auch in Lira zum Tageskurs zahlen. Bei Verzug kann der Gläubiger Zahlung in Euro oder in Lira zum Kurs am Fälligkeits- oder Zahlungstag verlangen (Obligationengesetz, TBK, Art. 99).
  • Verjährung: Grundsätzlich zehn Jahre (TBK Art. 146); fünf Jahre unter anderem für Mieten, Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen (TBK Art. 147).

Welcher Weg im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von den Belegen, dem Vermögen des Schuldners in der Türkei und dem Betrag ab. Für Ihre konkrete Forderung ist eine individuelle rechtliche Beratung empfehlenswert.

Häufige Fragen

Brauche ich ein Urteil, um eine Forderung in der Türkei zu vollstrecken?

Nein. Mit der Vollstreckung ohne Urteil (ilamsız icra takibi) nach İİK Art. 58 ff. beantragen Sie direkt beim Vollstreckungsamt einen Zahlungsbefehl. Zahlt der Schuldner nicht und widerspricht er nicht binnen sieben Tagen, kann gepfändet werden. Erst wenn er Widerspruch einlegt, müssen Sie die Forderung vor dem Vollstreckungsgericht oder durch Klage nachweisen.

Welche Fristen gelten, wenn der Schuldner widerspricht?

Stützt sich die Forderung auf eine Urkunde mit anerkannter oder notariell beglaubigter Unterschrift, beantragen Sie binnen sechs Monaten die Beseitigung des Widerspruchs (İİK Art. 68). Sonst erheben Sie binnen eines Jahres Klage auf Aufhebung des Widerspruchs (İİK Art. 67), in Handelssachen nach vorheriger Pflichtmediation. Danach bleibt nur die gewöhnliche Klage.

Kann ich ein deutsches Urteil in der Türkei vollstrecken lassen?

Ja, nach einer Vollstreckbarerklärung (tenfiz) durch das türkische Zivilgericht erster Instanz. Das Gericht prüft nach Art. 54 des Gesetzes Nr. 5718 insbesondere Gegenseitigkeit, öffentliche Ordnung, ausschließliche Zuständigkeit und die ordnungsgemäße Ladung des Schuldners im deutschen Verfahren. Erst danach wird wie aus einem türkischen Urteil vollstreckt.

Muss ich als ausländischer Gläubiger eine Sicherheit leisten?

Grundsätzlich ja, aber mit Ausnahmen. Nach Art. 48 des Gesetzes Nr. 5718 stellen ausländische Kläger und Gläubiger Sicherheit für die Verfahrenskosten, werden aber bei Gegenseitigkeit befreit; Deutschland und die Türkei gehören dem Haager Übereinkommen über den Zivilprozess von 1954 an. Türkische Staatsangehörige ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei müssen nach Art. 84 der Zivilprozessordnung (HMK) ebenfalls grundsätzlich Sicherheit leisten.

Kann ich meine Forderung in Euro geltend machen?

Ja. Im Vollstreckungsantrag geben Sie den Lira-Betrag an und nennen, zu welchem Tageskurs die Euro-Forderung umgerechnet wird (İİK Art. 58). Nach Art. 99 des Obligationengesetzes kann der Schuldner ohne Klausel über effektive Zahlung auch in Lira zahlen; bei Verzug dürfen Sie den Kurs des Fälligkeits- oder des Zahlungstags wählen.

Quellen