Kurze Antwort

Ja, Sie können eine deutsche Scheidung beim türkischen Konsulat eintragen lassen, ohne in der Türkei zu klagen (Nüfus Hizmetleri Kanunu m.27/A). Grundsätzlich stellen beide Ex-Partner den Antrag, gemeinsam oder im Abstand von höchstens 90 Tagen. Eingetragen wird nur die Scheidung, nicht Sorgerecht oder Unterhalt.

In diesem Beitrag
  1. Was prüft das Konsulat bei der Eintragung?
  2. Wer kann den Antrag stellen – und müssen beide Ex-Partner kommen?
  3. Welche Unterlagen verlangt das Konsulat?
  4. Wie läuft die Eintragung Schritt für Schritt ab?
  5. Was ändert sich nach der Eintragung?
  6. Wann reicht die Eintragung beim Konsulat nicht aus?

Wer in Deutschland geschieden wurde, möchte meist auch im türkischen Personenstandsregister (nüfus kütüğü) als geschieden gelten – etwa für eine neue Heirat, für den Nachnamen oder für einen späteren Erbfall. Statt einer Klage in der Türkei können Sie die Scheidung beim türkischen Konsulat eintragen lassen. Dieses Verwaltungsverfahren (idari tescil) ist oft einfacher als ein Gerichtsverfahren, hat aber klare Grenzen.

Grundlage sind Artikel 27/A des Gesetzes über Personenstandsdienste (Nüfus Hizmetleri Kanunu Nr. 5490) und eine Verordnung des Innenministeriums vom 07.02.2018, die 2020 geändert wurde. Allgemeine Informationen zu Ehe, Scheidung und Kindern finden Sie im Bereich Familienrecht.

Was prüft das Konsulat bei der Eintragung?

Über den Antrag entscheidet eine Kommission bei der Auslandsvertretung (Verordnung m.8). Sie prüft, ob die Entscheidung von einer nach deutschem Recht zuständigen Stelle stammt, rechtskräftig ist und nicht offensichtlich gegen die türkische öffentliche Ordnung verstößt (5490 m.27/A Abs. 1). Die Scheidungsgründe werden nicht erneut geprüft.

Nach der Verordnung tritt die Kommission bei anstehenden Anträgen spätestens innerhalb von 15 Tagen zusammen; eine positive Entscheidung wird binnen sieben Tagen in das Register eingetragen (m.9 Abs. 3, m.10 Abs. 1). Als Tag der Rechtskraft übernimmt das Register das Datum der deutschen Entscheidung (m.10 Abs. 2).

Wer kann den Antrag stellen – und müssen beide Ex-Partner kommen?

Den Antrag stellen die Ex-Partner persönlich, durch gesetzliche Vertreter oder durch Bevollmächtigte (Verordnung m.6). Sie müssen nicht gemeinsam erscheinen. Kommen Sie getrennt, dürfen zwischen beiden Anträgen aber höchstens 90 Tage liegen. Nach Angaben des Generalkonsulats Köln müssen beide Anträge bei derselben Vertretung abgeschlossen werden, bei der die Akte eröffnet wurde.

Allein beantragen können Sie, wenn Ihr früherer Ehepartner verstorben oder kein türkischer Staatsangehöriger ist, etwa weil er nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (5490 m.27/A Abs. 1). Inhaber der Blauen Karte (Mavi Kart) sind rechtlich keine türkischen Staatsangehörigen mehr; nach den Hinweisen des Generalkonsulats Berlin genügt deshalb auch in diesem Fall der Antrag des türkischen Ex-Partners allein. Klären Sie Zweifelsfälle vorab mit Ihrer Vertretung.

Zwei Punkte führen in der Praxis häufig zur Ablehnung. Wer neben der türkischen auch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, muss diese zuerst im türkischen Register eintragen lassen, wenn der deutsche Beschluss unter dem deutschen Pass ergangen ist; seit dem 27.06.2024 ist die Mehrstaatigkeit in Deutschland allgemein zugelassen, sodass diese Frage häufiger auftritt. Außerdem müssen minderjährige Kinder aus der Ehe vorher im türkischen Register eingetragen sein.

Welche Unterlagen verlangt das Konsulat?

Unterlagen für die Eintragung (nach Verordnung m.7 und Generalkonsulat Köln)

  • Deutscher Scheidungsbeschluss mit RechtskraftvermerkAusfertigung mit Apostille; fehlt der Vermerk, eine gesonderte Rechtskraftbescheinigung mit Apostille
  • Beglaubigte türkische Übersetzungdurch einen beim Konsulat registrierten vereidigten Übersetzer; die Beglaubigung durch das Konsulat ist ohne Termin möglich
  • Personalausweis oder Reisepassbeider Ex-Partner im Original
  • Bei ausländischem Ex-PartnerPass oder Ausweis mit beglaubigter Übersetzung sowie internationale Geburtsurkunde (Formule A)
  • Vollmacht, falls ein Bevollmächtigter handeltnotarielle Vollmacht mit Foto; eine deutsche notarielle Vollmacht braucht Apostille und beglaubigte Übersetzung
  • Frühere türkische Urteile zur selben Eheim Original oder beglaubigt; die Bescheinigung, dass kein Verfahren läuft, beschafft nach Angaben des Generalkonsulats Köln das Konsulat

Wie läuft die Eintragung Schritt für Schritt ab?

Eintragung der Scheidung beim Konsulat

  1. Termin buchen

    Buchen Sie über konsolosluk.gov.tr im Bereich „Nüfus“ den Dienst „Yabancı Ülke Makamlarınca Verilen Boşanma Kararlarının Tescili“ bei dem Generalkonsulat, das für Ihren Wohnort zuständig ist.

  2. Unterlagen vorbereiten

    Beschaffen Sie in Deutschland Ausfertigung, Rechtskraftvermerk und Apostille und lassen Sie alles übersetzen und beglaubigen.

  3. Register vorab prüfen

    Kontrollieren Sie über e-Devlet (Nüfus Kayıt Örneği), ob Ihre Kinder und gegebenenfalls Ihre zweite Staatsangehörigkeit eingetragen sind, und holen Sie das sonst zuerst nach.

  4. Antrag unterschreiben

    Das Antragsformular wird beim Konsulat vor einem zuständigen Beamten unterschrieben. Spricht ein Beteiligter kein Türkisch, muss ein Dolmetscher anwesend sein.

  5. Zweiten Antrag abwarten

    Kommt Ihr Ex-Partner getrennt, muss er innerhalb von 90 Tagen bei derselben Vertretung unterschreiben. Fehlende Unterlagen sind ebenfalls binnen 90 Tagen nachzureichen (Verordnung m.7 Abs. 4).

  6. Entscheidung und Kontrolle

    Nach der Entscheidung der Kommission wird die Scheidung eingetragen. Prüfen Sie Ihren Familienstand anschließend über e-Devlet.

Was ändert sich nach der Eintragung?

Nach der Eintragung gelten Sie auch im türkischen Register als geschieden, und der Familienstand in e-Devlet wird angepasst. Frauen erhalten nach türkischem Recht mit der Scheidung grundsätzlich ihren früheren Familiennamen zurück (Türk Medeni Kanunu, TMK m.173); den Ehenamen dürfen sie nach türkischem Recht nur mit Erlaubnis des Gerichts weiterführen (TMK m.173 Abs. 2). Ist Ihnen das wichtig, klären Sie es vorab.

Für eine neue Heirat vor türkischen Stellen gilt für Frauen eine Wartefrist von 300 Tagen ab dem Ende der Ehe, die ein Gericht aufheben kann, etwa wenn keine Schwangerschaft besteht (TMK m.132). Weil das Register das Datum der deutschen Entscheidung übernimmt, ist diese Frist bei länger zurückliegenden Scheidungen häufig schon abgelaufen. Wichtig ist die Eintragung auch für spätere Erbfälle: Ein türkischer Erbschein (mirasçılık belgesi) wird anhand des Registers erstellt, und ein früherer Ehepartner kann dort sonst noch als Ehegatte erscheinen, solange die Scheidung nicht eingetragen ist.

Wann reicht die Eintragung beim Konsulat nicht aus?

  • Sorgerecht, Unterhalt, Umgang, Güterrecht, Schadensersatz: Diese Teile des deutschen Beschlusses trägt das Konsulat nicht ein. Dafür ist eine Anerkennungsklage oder eine Klage auf Vollstreckbarerklärung (tanıma veya tenfiz davası) beim türkischen Familiengericht nötig (Verordnung m.9 Abs. 5).
  • Ex-Partner wirkt nicht mit: Ist er türkischer Staatsangehöriger und stellt keinen Antrag, bleibt nur die Klage.
  • Verfahren in der Türkei: Läuft zu derselben Ehe bereits ein türkisches Verfahren oder wurde die Anerkennung schon abgelehnt, wird der Antrag abgelehnt (Verordnung m.9 Abs. 6).
  • Ablehnung durch die Kommission: Dann können Sie eine Anerkennungsklage beim zuständigen Familiengericht erheben (5490 m.27/A Abs. 3; Verordnung m.11).

Wer die Scheidung beim türkischen Konsulat eintragen lassen will, sollte deshalb vorher klären, ob in der Türkei auch Sorgerecht oder Unterhalt eine Rolle spielen. Ist das der Fall, kann es sinnvoll sein, gleich den Gerichtsweg zu wählen. Für Ihren konkreten Fall empfiehlt sich eine individuelle rechtliche Beratung.

Häufige Fragen

Kann ich die Scheidung ohne meinen Ex-Partner beim Konsulat eintragen lassen?

Nur in Ausnahmefällen. Grundsätzlich müssen beide Ex-Partner den Antrag stellen, gemeinsam oder im Abstand von höchstens 90 Tagen, auch über Bevollmächtigte. Allein können Sie ihn stellen, wenn Ihr früherer Ehepartner verstorben oder kein türkischer Staatsangehöriger ist, nach Angaben des Generalkonsulats Berlin auch dann, wenn er die Blaue Karte besitzt. Verweigert ein türkischer Ex-Partner die Mitwirkung, bleibt die Anerkennungsklage beim türkischen Familiengericht.

Welches türkische Konsulat ist für mich zuständig?

Zuständig sind die türkischen Auslandsvertretungen in dem Staat, in dem die Scheidung ausgesprochen wurde, für deutsche Beschlüsse also die Vertretungen in Deutschland. In der Praxis wenden Sie sich an das Generalkonsulat für Ihren Wohnort und buchen den Termin über konsolosluk.gov.tr. Beide Ex-Partner müssen das Verfahren bei derselben Vertretung abschließen, bei der die Akte eröffnet wurde.

Wird mit der Eintragung auch das Sorgerecht in der Türkei anerkannt?

Nein. Die Kommission entscheidet nur über die Scheidung selbst. Regelungen zu Sorgerecht, Kindesunterhalt, Umgang, Güterrecht oder Schadensersatz im deutschen Beschluss bleiben davon unberührt (Verordnung m.9 Abs. 5). Wenn Sie diese Punkte in der Türkei geltend machen oder vollstrecken wollen, brauchen Sie eine Anerkennungsklage oder eine Klage auf Vollstreckbarerklärung beim türkischen Familiengericht.

Kann ich die Eintragung auch in der Türkei beantragen?

Ja. In der Türkei ist das Provinzamt für Personenstandswesen (il nüfus müdürlüğü) am Wohnsitz eines Ex-Partners zuständig. Haben Sie in der Türkei keinen Wohnsitz, können Sie sich an eines der in der Verordnung genannten Provinzämter wenden, darunter Ankara, Istanbul und Izmir (Verordnung m.5). Die Unterlagen sind im Wesentlichen dieselben wie beim Konsulat.

Was passiert, wenn meine Unterlagen unvollständig sind?

Sie erhalten eine Frist von 90 Tagen, um fehlende Unterlagen nachzureichen; danach wird der Antrag abgelehnt (Verordnung m.7 Abs. 4). Ist die 90-Tage-Frist zwischen den Anträgen beider Ex-Partner abgelaufen, verlangt etwa das Generalkonsulat Köln für einen neuen Antrag, dass beide gemeinsam erscheinen. Eine sorgfältige Vorbereitung spart daher Zeit.

Quellen