Kurze Antwort

Nach der Rückkehr in die Türkei zahlen Sie auf Auslandseinkünfte unter Umständen 20 Jahre lang keine türkische Einkommensteuer. Voraussetzung ist, dass Sie ab dem 01.01.2026 in der Türkei ansässig werden, in den drei Kalenderjahren davor dort weder Wohnsitz noch Steuerpflicht hatten und die Befreiungsbescheinigung (İstisna Belgesi) rechtzeitig beantragen. Die Besteuerung Ihrer Rente in Deutschland bleibt davon unberührt.

In diesem Beitrag
  1. Was regelt die neue 20-Jahre-Befreiung?
  2. Wer erfüllt die Voraussetzungen und warum scheitern manche Rückkehrer?
  3. Bis wann müssen Sie die İstisna Belgesi beantragen?
  4. Was bedeutet der Erbschaftsteuersatz von 1 %?
  5. Was ist die Vermögensamnestie (varlık barışı)?
  6. Was gilt für deutsche Renten und das DBA Deutschland–Türkei?

Viele Menschen, die jahrzehntelang in Deutschland gearbeitet haben, planen die Rückkehr in die Türkei, oft mit deutscher Rente, Ersparnissen oder einer vermieteten Wohnung in Deutschland. Auch deutsche Rentnerinnen und Rentner ziehen an die Ägäis oder an die türkische Riviera. Bei der Frage, welche Steuern nach der Rückkehr in die Türkei anfallen, gibt es seit 2026 eine wichtige Neuerung: Mit dem Gesetz Nr. 7582 (Resmi Gazete vom 04.06.2026) hat die Türkei eine 20-jährige Steuerbefreiung für Auslandseinkünfte neuer Steuerinländer eingeführt.

Weitere Themen rund um Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und Rückkehr finden Sie im Bereich Staatsangehörigkeit und Ausländerrecht.

Was regelt die neue 20-Jahre-Befreiung?

Nach dem neuen Art. 20/D (mükerrer madde 20/D) des Einkommensteuergesetzes (Gelir Vergisi Kanunu, GVK) sind die Einkünfte, die eine in der Türkei ansässige Person außerhalb der Türkei erzielt, 20 Jahre lang von der türkischen Einkommensteuer befreit. Für diese Einkünfte geben Sie keine Jahreserklärung ab. Müssen Sie wegen anderer Einkünfte eine Erklärung abgeben, gehören die befreiten Einkünfte nicht hinein.

Die Kehrseite: Kosten zu den befreiten Einkünften mindern Ihre übrigen Einkünfte nicht, und Steuern, die Sie im Ausland auf diese Einkünfte zahlen, können Sie in der Türkei nicht anrechnen.

Befreit sind nur Einkünfte aus dem Ausland, zum Beispiel Mieten aus einer Wohnung in Deutschland oder Dividenden einer ausländischen Gesellschaft. Einkünfte aus der Türkei bleiben voll steuerpflichtig, etwa Mieten aus einer Wohnung in Antalya oder Gewinnausschüttungen einer türkischen Gesellschaft (Gelir Vergisi Genel Tebliği Nr. 333, im Folgenden GT 333, Art. 3 Abs. 7). Ob eine bestimmte Einkunft, etwa Ihre deutsche Rente, als Auslandseinkunft im Sinne der Vorschrift gilt, sollten Sie im Einzelfall prüfen lassen.

Wer erfüllt die Voraussetzungen und warum scheitern manche Rückkehrer?

  • Ansässig ab 01.01.2026: Die Befreiung gilt nur für Personen, die ab dem 01.01.2026 als in der Türkei ansässig gelten (Gesetz Nr. 7582, Art. 14). Ansässig ist, wer seinen Wohnsitz (ikametgah) in der Türkei hat oder sich in einem Kalenderjahr ununterbrochen mehr als sechs Monate dort aufhält; vorübergehende Abwesenheiten unterbrechen diese Zeit nicht (GVK Art. 4).
  • Drei Jahre ohne Wohnsitz und Steuerpflicht: In den drei Kalenderjahren vor dem Jahr, in dem Sie ansässig werden, durften Sie in der Türkei weder Wohnsitz noch Steuerpflicht haben. Wer 2026 zuzieht, darf also 2023, 2024 und 2025 dort weder gewohnt haben noch steuerpflichtig gewesen sein.
  • Unschädliche Ausnahme: Eine frühere Steuerpflicht nur wegen Mieteinnahmen (gayrimenkul sermaye iradı), Kapitalerträgen (menkul sermaye iradı) oder Veräußerungsgewinnen (değer artışı kazancı) aus der Türkei schadet nicht (GVK mük. Art. 20/D Abs. 2).
  • Nur natürliche Personen: Gesellschaften können die Befreiung nicht nutzen (GT 333, Art. 3 Abs. 10).

Eine bestimmte Staatsangehörigkeit verlangt das Gesetz nicht. Es gilt also für türkische und deutsche Staatsangehörige sowie für Doppelstaatler gleichermaßen. Mehr zu Staatsangehörigkeit und Mavi Kart lesen Sie im Beitrag Doppelte Staatsbürgerschaft und Mavi Kart.

Heikel ist die Dreijahresregel für Rückkehrer, die schon länger zwischen beiden Ländern pendeln. Wer in einem der drei Vorjahre ununterbrochen mehr als sechs Monate in der Türkei verbracht oder dort seinen Wohnsitz hatte, ist ausgeschlossen. Die Verwaltung nennt das Beispiel einer Person, die die Türkei im November 2024 verlassen hat und 2027 zurückkehrt: Sie erhält keine Bescheinigung (GT 333, Art. 3 Abs. 4, Beispiel 4). Ebenso schädlich sind Arbeitslohn oder ein Gewerbe in der Türkei in diesen drei Jahren (Beispiele 6 und 7).

Bis wann müssen Sie die İstisna Belgesi beantragen?

Die Befreiung gibt es nicht automatisch. Sie beantragen beim zuständigen türkischen Finanzamt (vergi dairesi) die Befreiungsbescheinigung für Auslandseinkünfte (Yurt Dışından Elde Edilen Kazanç ve İratlar İçin İstisna Belgesi). Beim Antrag müssen Sie bereits in der Türkei ansässig sein (GT 333, Art. 3 Abs. 2). Die Frist endet mit dem Kalenderjahr, in dem Sie ansässig werden; werden Sie erst im November oder Dezember ansässig, haben Sie bis Ende Februar des Folgejahres Zeit (GT 333, Art. 3 Abs. 4).

Antragsfristen für die İstisna Belgesi (GT 333, Art. 3 Abs. 4)
Ansässig in der Türkei abAntrag spätestens bis
Januar bis Oktober 202631.12.2026
November oder Dezember 202628.02.2027
Januar bis Oktober 202731.12.2027

So gehen Sie bei der Rückkehr vor

  1. Beginn der Ansässigkeit klären

    Stellen Sie fest, ab welchem Tag Sie in der Türkei als ansässig gelten, und bewahren Sie Nachweise zu Wohnsitz und Aufenthaltsdauer auf.

  2. Die drei Vorjahre prüfen

    Klären Sie, ob Sie in diesen Jahren in der Türkei gewohnt oder dort Einkünfte versteuert haben und aus welchem Grund.

  3. Antrag beim Finanzamt stellen

    Beantragen Sie die İstisna Belgesi fristgerecht beim zuständigen vergi dairesi. Das Finanzamt prüft Wohnsitz, Steuerpflicht und Frist und stellt dann die Bescheinigung aus (GT 333, Art. 4).

  4. Deutsche Seite klären

    Lassen Sie vor dem Umzug mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater in Deutschland klären, wie Rente, Mieten und Kapitalerträge dort künftig besteuert werden.

  5. Unterlagen aufbewahren

    Stellt sich später heraus, dass die Voraussetzungen fehlten, fordert das Finanzamt die Steuer mit Steuerverlustzuschlag (vergi ziyaı cezası) und Verzugszinsen nach (GT 333, Art. 5).

Was bedeutet der Erbschaftsteuersatz von 1 %?

Das Gesetz Nr. 7582 hat auch das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (Veraset ve İntikal Vergisi Kanunu, VİVK) geändert. Der neue Absatz in VİVK Art. 16 lautet sinngemäß: Bei Personen, die die Befreiung nach GVK Art. 20/D nutzen, beträgt der Steuersatz für Vermögensübergänge im Erbweg, die innerhalb der Befreiungsdauer stattfinden, 1 % statt der normalen Stufensätze. Der Wortlaut lässt offen, ob die verstorbene Person oder die erbende Person die Befreiung nutzen muss; eine Klarstellung der Finanzverwaltung dazu gibt es bisher nicht (Stand 30.09.2026). Sicher ist nur: Die Regel betrifft Erbschaften, nicht Schenkungen. Im Erbfall sollte die Anwendung deshalb genau geprüft werden. Ob daneben deutsche Erbschaftsteuer anfällt, ist eine Frage des deutschen Rechts; allgemeine Hinweise zu Erbfällen mit Türkeibezug finden Sie im Beitrag Erbschaft in der Türkei.

Was ist die Vermögensamnestie (varlık barışı)?

Das Gesetz Nr. 7582 enthält außerdem eine befristete Vermögensamnestie (Körperschaftsteuergesetz, Kurumlar Vergisi Kanunu, vorläufiger Art. 19). Geld, Gold, Devisen, Wertpapiere und andere Kapitalmarktinstrumente im Ausland können bis 31.07.2027 bei einer Bank oder einem Wertpapierhändler in der Türkei gemeldet werden. Innerhalb von zwei Monaten nach der Meldung müssen sie auf ein Konto in der Türkei überwiesen oder physisch eingeführt werden.

Die Steuer beträgt 5 % des Werts. Wer sich verpflichtet, das Vermögen ein bis fünf Jahre in bestimmten Anlagen zu halten, etwa als Termineinlage oder in Staatsanleihen, zahlt je nach Dauer 4 % bis 0 %. Für Meldungen ab dem 01.01.2027 steigen die Sätze um 0,5 Prozentpunkte. Für die gemeldeten Beträge gibt es in der Türkei grundsätzlich keine Steuerprüfung und keine Nachveranlagung, wenn alle Bedingungen eingehalten werden (KVK vorläufiger Art. 19 Abs. 8 und 9). Die Amnestie betrifft nur die türkische Steuer.

Was gilt für deutsche Renten und das DBA Deutschland–Türkei?

Ob und wie Deutschland Ihre gesetzliche Rente, Betriebsrente oder Mieteinnahmen aus Deutschland nach dem Umzug besteuert, richtet sich nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und der Türkei (DBA) und nach deutschem Steuerrecht. Daran ändert das türkische Gesetz nichts. Ob und in welcher Höhe Deutschland nach dem Umzug besteuert, kann dieser Beitrag nicht beurteilen; prüfen Sie die deutsche Seite deshalb vor dem Umzug mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.

Für Ihre konkrete Situation empfiehlt sich eine individuelle rechtliche und steuerliche Beratung.

Häufige Fragen

Gilt die 20-Jahre-Steuerbefreiung auch für türkische Staatsbürger, die aus Deutschland zurückkehren?

Ja, die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass Sie ab dem 01.01.2026 in der Türkei ansässig werden und in den drei Kalenderjahren davor dort weder Wohnsitz noch Steuerpflicht hatten. Eine frühere Steuerpflicht nur wegen Mieten, Kapitalerträgen oder Veräußerungsgewinnen aus der Türkei schadet nicht. Arbeitslohn, ein Gewerbe oder ein Wohnsitz in der Türkei in diesen drei Jahren schließen die Befreiung dagegen aus.

Muss ich meine deutsche Rente nach der Rückkehr in die Türkei versteuern?

In der Türkei sind Einkünfte aus dem Ausland 20 Jahre von der Einkommensteuer befreit, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen und die İstisna Belgesi haben. Ob Ihre Rente als solche Auslandseinkunft gilt, lassen Sie im Einzelfall prüfen. Unabhängig davon kann Deutschland die Rente nach dem DBA Deutschland–Türkei und deutschem Recht weiter besteuern; das klärt eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater in Deutschland.

Bis wann muss ich die İstisna Belgesi beantragen?

Bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem Sie in der Türkei ansässig werden. Werden Sie im November oder Dezember ansässig, gilt das Ende Februar des Folgejahres. Wer 2026 ansässig wird, muss also bis 31.12.2026 beantragen, bei Zuzug im November oder Dezember 2026 bis 28.02.2027. Nach Fristablauf stellt das Finanzamt die Bescheinigung nicht mehr aus.

Ich habe in den letzten Jahren mehrere Monate pro Jahr in der Türkei verbracht. Bekomme ich die Befreiung?

Das hängt davon ab, ob Sie in einem der drei Vorjahre in der Türkei ansässig waren. Ansässig ist, wer dort seinen Wohnsitz hat oder sich in einem Kalenderjahr ununterbrochen mehr als sechs Monate aufhält; kurze Reisen unterbrechen diese Zeit nicht. Wer so ansässig war, ist ausgeschlossen. Ausländische Staatsangehörige, die nur zur Erholung oder auf Reisen kommen, werden durch einen längeren Aufenthalt allein nicht ansässig (GVK Art. 5). Lassen Sie Ihre Aufenthalte genau prüfen.

Muss ich in der Türkei eine Steuererklärung für meine Auslandseinkünfte abgeben?

Nein, für die befreiten Auslandseinkünfte geben Sie keine Jahreserklärung ab. Haben Sie daneben steuerpflichtige Einkünfte aus der Türkei, etwa Mieten aus einer türkischen Wohnung, müssen Sie dafür weiterhin eine Erklärung abgeben. Die Auslandseinkünfte gehören dann nicht in diese Erklärung (GVK mük. Art. 20/D Abs. 3).

Quellen