Kurze Antwort
Ein Erbe in der Türkei ausschlagen können Sie innerhalb von drei Monaten, meist ab Kenntnis vom Tod, durch Erklärung gegenüber dem Friedensgericht für Zivilsachen (TMK m.606, 609). Von Deutschland aus geschieht das in der Regel über eine Anwältin oder einen Anwalt mit spezieller Vollmacht vom Konsulat.
In diesem Beitrag
- Welche Frist gilt für die Ausschlagung in der Türkei?
- Wie erklären Sie die Ausschlagung von Deutschland aus?
- Was müssen Sie vermeiden, damit das Ausschlagungsrecht nicht verloren geht?
- Gilt das Erbe bei Überschuldung automatisch als ausgeschlagen?
- Reicht eine Ausschlagung in Deutschland auch für die Türkei?
Hinterlässt ein Verstorbener in der Türkei mehr Schulden als Vermögen, müssen die Erben schnell handeln. Nach türkischem Recht erwerben Erben den Nachlass mit dem Tod als Ganzes und haften für die Schulden grundsätzlich persönlich (Türk Medeni Kanunu, TMK m.599). Wer das vermeiden will, muss das Erbe in der Türkei ausschlagen (mirasın reddi). Dieser Beitrag erklärt Frist, Form und Ablauf aus Sicht von Erben in Deutschland. Weitere Themen finden Sie im Bereich Erbrecht.
Welche Frist gilt für die Ausschlagung in der Türkei?
Die Frist beträgt drei Monate (TMK m.606). Für gesetzliche Erben beginnt sie mit dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie erst später von ihrer Erbenstellung erfuhren. Für testamentarische Erben beginnt sie mit der amtlichen Mitteilung der Verfügung. Wird als Sicherungsmaßnahme ein Nachlassverzeichnis erstellt, beginnt die Frist erst mit der Mitteilung, dass es abgeschlossen ist (TMK m.607).
Schlägt ein Erbe aus, geht sein Anteil an die Nächstberufenen, etwa an seine Kinder; für sie beginnt die Frist erst, wenn sie von der Ausschlagung erfahren (TMK m.608 Abs. 3, m.611). Aus wichtigen Gründen kann das Friedensgericht die Frist verlängern oder eine neue Frist setzen (TMK m.615). Ob der Grund ausreicht, entscheidet das Gericht; verlassen sollten Sie sich darauf nicht.
Wie erklären Sie die Ausschlagung von Deutschland aus?
Die Ausschlagung wird gegenüber dem Friedensgericht für Zivilsachen (sulh hukuk mahkemesi) mündlich oder schriftlich erklärt und muss bedingungslos sein (TMK m.609). Das Gericht nimmt die Erklärung zu Protokoll; das Friedensgericht am Ort, an dem der Erbfall eröffnet wurde, trägt sie in ein besonderes Register ein. Auf Wunsch erhalten Sie eine Bescheinigung.
Ausschlagung von Deutschland aus – Schritt für Schritt
Nachlass prüfen
Verschaffen Sie sich einen Überblick über Vermögen und Schulden. Über e-Devlet können Erben, teilweise erst nach Ausstellung eines Erbscheins, unter anderem Grundstücke und Bankkonten des Verstorbenen abfragen; Schulden erfragen Sie bei Banken, Vollstreckungsämtern und dem Finanzamt.
Nichts aus dem Nachlass anrühren
Heben Sie kein Geld ab und verkaufen oder nutzen Sie keine Nachlassgegenstände, bis Sie entschieden haben (siehe unten).
Vollmacht beim Konsulat erteilen
Erteilen Sie einer Anwältin oder einem Anwalt in der Türkei beim türkischen Konsulat eine Vollmacht, die ausdrücklich die Befugnis zur Ausschlagung des Erbes (mirası reddetme) enthält.
Erklärung beim Gericht einreichen
Die Erklärung geht an ein Friedensgericht; eingetragen wird sie beim Friedensgericht des Ortes, an dem der Erbfall eröffnet wurde (TMK m.609). Lag der letzte Wohnsitz des Verstorbenen in Deutschland, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, welches türkische Gericht das ist; für Erbstreitigkeiten verweist es dann auf den Ort des Nachlasses in der Türkei (MÖHUK m.43). Klären Sie die Zuständigkeit deshalb vorab.
Bescheinigung anfordern
Lassen Sie sich die Eintragung der Ausschlagung bescheinigen (TMK m.609 Abs. 4). Gläubiger und Vollstreckungsstellen verlangen oft diesen Nachweis.
Nächste Erben informieren
Informieren Sie Kinder und Angehörige, die durch Ihre Ausschlagung Erben werden; sie müssen gegebenenfalls selbst ausschlagen.
Unterlagen für die Ausschlagung aus Deutschland
- Vollmachtbeim türkischen Konsulat, mit ausdrücklicher Befugnis zur Ausschlagung; das Generalkonsulat Köln verlangt einen gültigen Ausweis und für bestimmte Vollmachten Passfotos
- Angaben zum Verstorbenenvollständiger Name, türkische Identitätsnummer, Todestag und letzter Wohnsitz
- Nachweis des TodesSterbeeintrag im türkischen Register oder Sterbeurkunde mit Apostille und beglaubigter Übersetzung
- Nachweis der VerwandtschaftPersonenstandsauszug (nüfus kayıt örneği), aus dem Ihre Stellung als Erbe hervorgeht
- Zeitpunkt der KenntnisAngabe, wann Sie vom Tod und von Ihrer Erbenstellung erfahren haben, gegebenenfalls mit Nachweisen
Was müssen Sie vermeiden, damit das Ausschlagungsrecht nicht verloren geht?
Wer die Frist verstreichen lässt, hat das Erbe vorbehaltlos erworben (TMK m.610 Abs. 1). Das Ausschlagungsrecht verliert außerdem, wer sich vor Fristablauf in die Nachlassangelegenheiten einmischt, Geschäfte vornimmt, die über die gewöhnliche Verwaltung hinausgehen, oder Nachlassgegenstände verheimlicht oder sich aneignet (TMK m.610 Abs. 2). Typische Fallen sind:
- Geld vom türkischen Konto des Verstorbenen abheben oder überweisen.
- Das Auto oder die Möbel des Verstorbenen verkaufen oder selbst nutzen.
- Die Wohnung vermieten oder Mieten einziehen, als wäre man bereits Eigentümer.
- Schulden aus Nachlassmitteln begleichen, ohne sich vorher rechtlich beraten zu lassen.
Unschädlich ist es dagegen, eine Klage oder Vollstreckung nur einzuleiten, um Verjährungs- oder Ausschlussfristen zu wahren (TMK m.610 Abs. 3).
Gilt das Erbe bei Überschuldung automatisch als ausgeschlagen?
Nur unter einer Voraussetzung: War die Zahlungsunfähigkeit des Verstorbenen zum Todeszeitpunkt offensichtlich oder amtlich festgestellt, gilt das Erbe kraft Gesetzes als ausgeschlagen (TMK m.605 Abs. 2). Ob das so war, muss im Streitfall ein Gericht feststellen. Die fristgerechte Ausschlagung ist daher meist der sicherere Weg.
Ist unklar, ob der Nachlass überschuldet ist, kann jeder ausschlagungsberechtigte Erbe innerhalb eines Monats ein amtliches Nachlassinventar (resmi defter) beim Friedensgericht beantragen (TMK m.619). Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben aus, wird der Nachlass nach Konkursregeln abgewickelt (TMK m.612). Wer ausschlägt, haftet Gläubigern eines zahlungsunfähigen Erblassers aber bis zur Höhe dessen, was er in den letzten fünf Jahren vor dem Tod von ihm erhalten hat und bei der Teilung ausgleichen müsste (TMK m.618).
Reicht eine Ausschlagung in Deutschland auch für die Türkei?
Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Hatte der Verstorbene Vermögen oder Schulden in beiden Ländern, kann nach dem deutsch-türkischen Nachlassabkommen von 1929 für verschiedene Teile des Nachlasses unterschiedliches Recht gelten; für Immobilien in der Türkei gilt türkisches Recht (MÖHUK m.20). Lassen Sie deshalb prüfen, ob Sie die Ausschlagung in beiden Ländern erklären müssen.
| Merkmal | Türkei | Deutschland (allgemein) |
|---|---|---|
| Frist | Drei Monate (TMK m.606) | Sechs Wochen; sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufhält (§ 1944 BGB) |
| Zuständige Stelle | Friedensgericht für Zivilsachen | Nachlassgericht beim Amtsgericht |
| Form | Mündlich oder schriftlich gegenüber dem Gericht (TMK m.609) | Zur Niederschrift des Gerichts oder mit notariell beglaubigter Unterschrift |
| Von Deutschland aus | Über Anwältin oder Anwalt mit Vollmacht vom Konsulat | Direkt beim deutschen Nachlassgericht |
Einzelheiten zur Ausschlagung nach deutschem Recht klären Sie bitte mit dem Nachlassgericht oder einer Anwältin bzw. einem Anwalt in Deutschland.
Für Ihren konkreten Fall empfiehlt sich eine individuelle rechtliche Beratung.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, ein Erbe in der Türkei auszuschlagen?
Drei Monate (TMK m.606). Für gesetzliche Erben beginnt die Frist grundsätzlich mit der Kenntnis vom Tod, für testamentarische Erben mit der amtlichen Mitteilung des Testaments. Aus wichtigen Gründen kann das Friedensgericht die Frist verlängern (TMK m.615). Planen Sie für Vollmacht und Übersetzungen aus Deutschland genug Zeit ein, denn nach Fristablauf gilt das Erbe als angenommen.
Kann ich die Ausschlagung beim türkischen Konsulat erklären?
Die Ausschlagung selbst wird gegenüber dem türkischen Friedensgericht erklärt (TMK m.609). Beim Konsulat erteilen Sie in der Praxis die Vollmacht, mit der eine Anwältin oder ein Anwalt in der Türkei die Erklärung einreicht; die Befugnis zur Ausschlagung muss darin ausdrücklich stehen. Ob das Gericht auch eine direkt eingesandte schriftliche Erklärung annimmt, deren Unterschrift etwa beim Konsulat beglaubigt wurde, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt; klären Sie das vorab.
Erbe ich in der Türkei auch Schulden?
Ja. Nach türkischem Recht erwerben die Erben den Nachlass als Ganzes und haften für die Schulden des Verstorbenen grundsätzlich persönlich, mehrere Erben gemeinsam als Gesamtschuldner (TMK m.599, 641). Das lässt sich durch eine rechtzeitige Ausschlagung vermeiden. War die Zahlungsunfähigkeit beim Tod offensichtlich, gilt das Erbe zudem kraft Gesetzes als ausgeschlagen (TMK m.605 Abs. 2).
Müssen auch meine Kinder das Erbe ausschlagen?
Möglicherweise ja. Schlägt ein gesetzlicher Erbe aus, geht sein Anteil so über, als hätte er den Erbfall nicht erlebt, also häufig an seine Kinder (TMK m.611). Für diese beginnt die Dreimonatsfrist erst, wenn sie von der Ausschlagung erfahren (TMK m.608 Abs. 3). Bei minderjährigen Kindern handeln die Eltern; lassen Sie sich dazu beraten.
Was passiert, wenn alle Erben ausschlagen?
Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben aus, wickelt das Friedensgericht den Nachlass nach Konkursregeln ab; ein Überschuss geht an die Berechtigten, als hätten sie nicht ausgeschlagen (TMK m.612). Die Erben können bei der Ausschlagung verlangen, dass die nachfolgenden Erben gefragt werden. Nehmen diese nicht binnen eines Monats an, gilt das als Ausschlagung (TMK m.614).
Quellen
- Gesetz 4721 sayılı Türk Medeni Kanunu m.599, 605–619, 641
- Gesetz 5718 sayılı Milletlerarası Özel Hukuk ve Usul Hukuku Hakkında Kanun m.20, 43
- Amtliche Quelle Auswärtiges Amt, Deutsche Vertretungen in der Türkei – Erbschaftsangelegenheiten (Erbausschlagung)
- Amtliche Quelle § 1944 BGB – Ausschlagungsfrist (gesetze-im-internet.de)
- Amtliche Quelle T.C. Köln Başkonsolosluğu – Noterlik İşlemleri (02.02.2026)