Kurze Antwort
Eine Firma in der Türkei gründen können Sie auch von Deutschland aus, meist als Ltd. Şti. (Mindestkapital 50.000 TL) oder als A.Ş. (250.000 TL, Stand 29.09.2026). Ausländische Gründer sind inländischen gleichgestellt; nötig sind eine türkische Steuernummer, apostillierte und übersetzte Unterlagen und, wenn Sie nicht anreisen, eine Vollmacht.
In diesem Beitrag
Viele Menschen in Deutschland möchten eine Firma in der Türkei gründen: für Import und Export, einen Onlinehandel, die Verwaltung von Immobilien oder als Standbein für eine spätere Rückkehr. Ein Wohnsitz in der Türkei ist dafür nicht erforderlich. Maßgeblich sind das türkische Handelsgesetzbuch (Türk Ticaret Kanunu, TTK, Nr. 6102) und das Gesetz über ausländische Direktinvestitionen (Doğrudan Yabancı Yatırımlar Kanunu, Nr. 4875).
Nach Art. 3 des Gesetzes Nr. 4875 ist die Investition für Ausländer frei, und sie werden wie inländische Investoren behandelt. Einen türkischen Mitgesellschafter schreibt das Gesetz nicht vor. Auch türkische Staatsangehörige, die mit Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis im Ausland leben, gelten als ausländische Investoren (Art. 18 der Durchführungsverordnung). Allgemeine Informationen zum Handels- und Gesellschaftsrecht in der Türkei finden Sie auf der Seite des Rechtsgebiets.
Welche Rechtsform passt: Ltd. Şti. oder A.Ş.?
Gründer aus Deutschland wählen in der Praxis meist eine der beiden Kapitalgesellschaften: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited şirket, kurz Ltd. Şti.) oder die Aktiengesellschaft (anonim şirket, kurz A.Ş.). Beide können von einer einzigen Person gegründet werden (TTK Art. 338 und 573).
| Merkmal | Ltd. Şti. | A.Ş. |
|---|---|---|
| Mindestkapital | 50.000 TL (TTK Art. 580) | 250.000 TL; bei genehmigtem Kapital (kayıtlı sermaye) 500.000 TL Anfangskapital (TTK Art. 332) |
| Einzahlung der Bareinlagen | keine Vorabeinzahlung nötig; Einzahlung binnen 24 Monaten nach Eintragung (TTK Art. 585, 344) | mindestens 25 % vor der Eintragung, der Rest binnen 24 Monaten (TTK Art. 344) |
| Zahl der Gesellschafter | 1 bis 50 (TTK Art. 573, 574) | ab 1 (TTK Art. 338) |
| Übertragung von Anteilen | schriftlich mit notariell beglaubigten Unterschriften, grundsätzlich mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung (TTK Art. 595) | in der Regel einfacher, abhängig von Satzung und Aktienart |
| Haftung für öffentliche Forderungen | Gesellschafter haften anteilig für nicht beitreibbare öffentliche Forderungen der Firma (Gesetz Nr. 6183 Art. 35) | keine entsprechende Haftung der Aktionäre; gesetzliche Vertreter können haften |
Für kleinere Vorhaben genügt meist die Ltd. Şti. Die A.Ş. passt eher, wenn weitere Investoren einsteigen oder Anteile häufiger den Inhaber wechseln sollen. Die Mindestbeträge wurden mit dem Präsidialbeschluss Nr. 7887 vom 24.11.2023 angehoben und gelten seit dem 01.01.2024.
Wie läuft die Firmengründung in der Türkei ab?
Firmengründung in der Türkei in sechs Schritten
Eckdaten festlegen
Bestimmen Sie Firmenname (ticaret unvanı), Unternehmensgegenstand, Sitz, Kapital, Gesellschafter und Geschäftsführung. Als Sitz brauchen Sie eine Adresse in der Türkei.
Steuernummer beantragen
Ausländische Gesellschafter und Geschäftsführer benötigen eine türkische Steuernummer (vergi kimlik numarası) vom Finanzamt (vergi dairesi). Türkische Staatsangehörige nutzen ihre T.C.-Identitätsnummer.
Gesellschaftsvertrag im MERSİS anlegen
Der Gesellschaftsvertrag (esas sözleşme bzw. şirket sözleşmesi) wird im zentralen Registersystem MERSİS des Handelsministeriums erstellt.
Kapital einzahlen
Bei der A.Ş. zahlen Sie mindestens ein Viertel der Bareinlagen auf ein Sonderkonto bei einer türkischen Bank ein; die Bank bestätigt dies dem Register (TTK Art. 344, 345).
Vertrag unterzeichnen
Die Gründer unterschreiben vor dem Handelsregisteramt (ticaret sicili müdürlüğü); bei der A.Ş. genügt auch die notarielle Beglaubigung (TTK Art. 335, 585). Wer nicht anreist, lässt sich durch einen Bevollmächtigten vertreten.
Eintragung und Anmeldungen
Nach der Eintragung folgt die Bekanntmachung im Handelsregisterblatt (Türkiye Ticaret Sicili Gazetesi). Danach kommen Finanzamt, Buchhaltung durch einen Steuerberater (mali müşavir) und bei Beschäftigten die Sozialversicherung (SGK).
Welche Unterlagen brauchen Sie aus Deutschland?
Typische Unterlagen für Gründer aus Deutschland
- Reisepass oder Personalausweismit beglaubigter türkischer Übersetzung; türkische Staatsangehörige legen ihren türkischen Ausweis vor
- Türkische Steuernummerfür jeden ausländischen Gesellschafter und Geschäftsführer
- Vollmacht (vekaletname)falls Sie nicht selbst unterschreiben; sie muss die Gründung und die einzelnen Befugnisse ausdrücklich nennen
- Registerauszug und Beschluss der Muttergesellschaftwenn eine deutsche GmbH Gesellschafterin wird, jeweils mit Apostille und beglaubigter Übersetzung
- Nachweis des Firmensitzeszum Beispiel ein Mietvertrag über Geschäftsräume in der Türkei
Deutschland und die Türkei sind Vertragsstaaten des Haager Apostille-Übereinkommens vom 5. Oktober 1961. Deutsche öffentliche Urkunden brauchen deshalb keine Legalisation, sondern eine Apostille und danach eine beglaubigte Übersetzung ins Türkische.
Türkische Staatsangehörige können die Vollmacht beim türkischen Generalkonsulat erteilen. Für deutsche Staatsangehörige beurkunden die Konsulate nach Auskunft des Generalkonsulats Köln nur bestimmte Vorgänge, etwa grundbuchbezogene Vollmachten; für eine Gründungsvollmacht ist daher meist ein deutscher Notar mit anschließender Apostille der richtige Weg. Für ausländische juristische Personen nehmen die Konsulate keine Beurkundungen vor.
Brauchen Geschäftsführer eine Arbeitserlaubnis in der Türkei?
Die bloße Beteiligung als Gesellschafter erfordert keine Arbeitserlaubnis. Wer aber als ausländischer geschäftsführender Gesellschafter einer Ltd. Şti. oder als Vorstandsmitglied und Aktionär einer A.Ş. in der Türkei tätig wird, benötigt nach Art. 10 Abs. 5 des Gesetzes über internationale Arbeitskräfte (Uluslararası İşgücü Kanunu, Nr. 6735) eine Arbeitserlaubnis (çalışma izni).
Anders liegt es bei Inhabern der Blauen Karte (Mavi Kart): Sie genießen nach Art. 28 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (Nr. 5901) grundsätzlich die Rechte türkischer Staatsangehöriger. Doppelstaater werden in der Türkei ohnehin als türkische Staatsangehörige behandelt.
Welche Pflichten gelten nach der Gründung?
- Meldungen im E-TUYS: Firmen mit ausländischem Kapital füllen im System des Ministeriums für Industrie und Technologie jährlich bis Ende Mai das Formular über ihre Tätigkeit aus. Kapitaländerungen und Anteilsübertragungen sind innerhalb eines Monats einzutragen (Art. 5 der Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 4875).
- Buchführung und Steuern: Der allgemeine Satz der Körperschaftsteuer (kurumlar vergisi) beträgt 25 % (Gesetz Nr. 5520 Art. 32). Buchführung und Erklärungen übernimmt in der Praxis ein türkischer Steuerberater.
- Haftung: Bei der Ltd. Şti. haften die Gesellschafter für Steuern und andere öffentliche Forderungen, die bei der Firma nicht beigetrieben werden können, im Verhältnis ihrer Anteile. Nach einer Anteilsübertragung haften Veräußerer und Erwerber für die Zeit davor gesamtschuldnerisch (Gesetz Nr. 6183 Art. 35).
- Doppelbesteuerung: Zwischen Deutschland und der Türkei besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen. Wie Gewinne und Geschäftsführergehälter in Deutschland zu behandeln sind, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung in Deutschland.
- Bestehende Firmen: Wer bereits eine ältere Ltd. Şti. oder A.Ş. besitzt, muss das Kapital bis zum 31.12.2027 auf die neuen Mindestbeträge anheben; sonst gilt die Gesellschaft als aufgelöst (TTK vorläufiger Art. 15). Das Handelsministerium hat die ursprünglich am 31.12.2026 endende Frist durch ein Kommuniqué (Tebliğ) bis zum 31.12.2027 verlängert (Resmi Gazete vom 17.10.2026, Nr. 33403). Das Gesetz erlaubt höchstens zwei Verlängerungen um je ein Jahr; prüfen Sie den aktuellen Stand.
Häufige Fehler sind ein zu eng gefasster Unternehmensgegenstand, fehlende beglaubigte Übersetzungen und eine Vollmacht, die wichtige Befugnisse nicht ausdrücklich nennt. Für Ihre konkrete Gründung ist eine individuelle rechtliche Beratung empfehlenswert.
Häufige Fragen
Kann ich als Deutscher allein eine Firma in der Türkei gründen?
Ja. Ausländische Investoren sind nach Art. 3 des Gesetzes Nr. 4875 inländischen gleichgestellt, und sowohl die Ltd. Şti. als auch die A.Ş. können von einer einzigen Person gegründet werden (TTK Art. 338, 573). Einen türkischen Partner verlangt das Gesetz nicht. In einzelnen regulierten Branchen können zusätzliche Genehmigungen nötig sein.
Wie viel Stammkapital braucht eine Ltd. Şti. in der Türkei?
Das Mindestkapital einer Ltd. Şti. beträgt 50.000 TL (Stand 29.09.2026, Präsidialbeschluss Nr. 7887). Es muss nicht vor der Eintragung eingezahlt werden; die Bareinlagen sind innerhalb von 24 Monaten nach der Eintragung zu leisten. Bei der A.Ş. liegt das Minimum bei 250.000 TL, von denen mindestens 25 % vorab einzuzahlen sind.
Muss ich für die Firmengründung in die Türkei reisen?
Nicht zwingend. Eine Vertrauensperson kann mit einer Vollmacht (vekaletname) den Gesellschaftsvertrag unterzeichnen und die Anmeldungen erledigen. Türkische Staatsangehörige erteilen die Vollmacht beim Konsulat, deutsche Staatsangehörige in der Regel bei einem deutschen Notar mit Apostille und Übersetzung. Klären Sie vorab mit der Bank, welche Unterlagen sie für das Firmenkonto verlangt.
Brauche ich als Geschäftsführer eine Arbeitserlaubnis in der Türkei?
Wenn Sie als ausländischer geschäftsführender Gesellschafter tatsächlich in der Türkei arbeiten, ja: Art. 10 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 6735 knüpft diese Tätigkeit an eine Arbeitserlaubnis. Eine reine Kapitalbeteiligung ohne Tätigkeit vor Ort erfordert keine. Inhaber der Blauen Karte (Mavi Kart) und Doppelstaater werden insoweit wie türkische Staatsangehörige behandelt.
Welche Meldepflichten hat eine Firma mit ausländischem Kapital?
Sie meldet im elektronischen System E-TUYS jährlich bis Ende Mai ihre Tätigkeitsdaten. Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen und Anteilsübertragungen sind innerhalb eines Monats einzutragen (Art. 5 der Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 4875). Als ausländischer Investor gilt dabei auch ein türkischer Staatsangehöriger, der mit Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis im Ausland lebt.
Quellen
- Gesetz Türkisches Handelsgesetzbuch (Türk Ticaret Kanunu, Nr. 6102), Art. 332, 335, 338, 344, 345, 573, 574, 580, 585, 595, vorläufiger Art. 15
- Gesetz Kommuniqué über die Verlängerung der Frist zur Anhebung des Kapitals von A.Ş. und Ltd. Şti. auf die neuen Mindestbeträge (Anonim ve Limited Şirketlerin Sermayelerini Yeni Asgari Tutarlara Yükseltme Süresinin Uzatılmasına İlişkin Tebliğ), Resmi Gazete vom 17.10.2026, Nr. 33403
- Gesetz Gesetz über ausländische Direktinvestitionen (Doğrudan Yabancı Yatırımlar Kanunu, Nr. 4875), Art. 2, 3
- Gesetz Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 4875 (Doğrudan Yabancı Yatırımlar Kanunu Uygulama Yönetmeliği), Art. 5, 18
- Gesetz Gesetz über internationale Arbeitskräfte (Uluslararası İşgücü Kanunu, Nr. 6735), Art. 10
- Gesetz Körperschaftsteuergesetz (Kurumlar Vergisi Kanunu, Nr. 5520), Art. 32
- Gesetz Gesetz über die Beitreibung öffentlicher Forderungen (Amme Alacaklarının Tahsil Usulü Hakkında Kanun, Nr. 6183), Art. 35
- Amtliche Quelle T.C. Köln Başkonsolosluğu: Noterlik işlemleri (02.02.2026)